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  Wettbewersrecht


Das Wettbewerbsrecht ist ein Teilgebiet der als "gewerblichen Rechtsschutz" bezeichneten Rechtsmaterie.

Das Wettbewerbsrecht ist überwiegend im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Die Kanzlei beschäftigt sich – seit 15 Jahren mit wettbewerbsrechtlichen Fragen, sei es beratend im Vorfeld von Marketing oder sonstigen Werbemaßnahmen, sei es außergerichtlich zur Überprüfung, ob Wettbewerbsverstöße vorliegen, sei es durch außergerichtliche oder gerichtliche Unterstützung bei Wettbewerbsverstößen oder gegen Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern.

Langjährige Erfahrung und eine Vielzahl von Verfahren für Wettbewerbsvereinigungen und Gewerbetreibende/Unternehmen sowohl auf Seiten der Abwehr wie auf Seiten der Rechtsverfolgung sind gegeben. Dieses vormals von Rechtsanwalt Roth geführte Referat wurde 2007 von Rechtsanwalt Hertwig übernommen.

Einige Informationen zu wettbewerbsrechtlich relevanten Begriffen:

1. Abmahnung

Eine Abmahnung kann ein Gewerbetreibender/Unternehmer gegen denjenigen in Gang setzen, der die Wettbewerbsinteressen unter Verstoß gegen die Vorschriften insbesondere des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verletzt. Eine Abmahnung sollte dem Verletzer den Sachverhalt aufzeigen und darlegen, weshalb die angegriffene Maßnahme wettbewerbswidrig ist. Gleichzeitig hat die Abmahnung die Funktion, die Angelegenheit außergerichtlich dadurch zu erledigen, daß der Wettbewerbsverletzer eine verbindliche Unterlassungspflichterklärung abgibt, mit der er sich zum einen verpflichtet, die konkrete Verletzungshandlung nicht wieder zu begehen und zum anderen eine Vertragsstrafe verspricht, falls er ein weiteres in der Zukunft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen sollte. Eine angemessene Vertragsstrafe bewegt sich je nach Größe der Beteiligten und nach Intensität der Verletzungshandlung in der Regel zwischen 5.000,00 Euro und 10.000,00 Euro.

Antwortet der Verletzer nicht bzw. unterwirft er sich nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, kann der Abmahnende durch Anrufung des zuständigen Gerichtes ein Unterlassungsurteil erwirken. In Eilfällen geschieht dies meistens zunächst einmal durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren. In Fällen, die weniger eilbedürftig sind, durch ein Hauptsacheverfahren. Die Kosten des Verfahrens trägt dann derjenige, der in dem Verfahren unterliegt.

Unterwirft sich der Verletzer durch Unterlassungsverpflichtungserklärung, hat er in der Regel auch die Kosten für die Abmahnung zu tragen. Diese belaufen dann in unterschiedlicher Höhe auf Beträge zwischen 125,00 Euro und 175,00 Euro für den Fall, daß die Abmahnung von einem Wettbewerbs- oder Verbraucherverband ausgesprochen wird, um Beträge zwischen 250,00 Euro und 750,00 Euro für den Fall, daß eine Abmahnung durch eine Anwaltskanzlei im Auftrage des Betroffenen erfolgt.

Werden die Kosten nicht übernommen oder gezahlt, können diese gerichtlich beigetrieben werden.


2. Einstweiliges Verfügungsverfahren

Das einstweilige Verfügungsverfahren dient dazu, sehr schnell einen Unterlassungstitel zu erhalten, wenn es sich um einen schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß handelt und Eilbedürftigkeit deshalb gegeben ist, weil zu befürchten steht, daß der Abgemahnte die Vorgehensweise fortsetzt.

Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, ist es erforderlich, die Beweismittel schnellstmöglich zu sichern, sei es durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Dokumente, Urkunden oder Fotos.


3. Hauptsacherverfahren

Das Hauptsacheverfahren schließt sich entweder einem einstweiligen Verfügungsverfahren als endgültige Regelung an oder ist gleich der erste Schritt, der eingeschlagen wird. Die Kosten des Hauptsacheverfahrens trägt derjenige, der unterlegen ist. Im Hauptsacheverfahren kann, sofern der Streitwert ausreichend ist, der Rechtsstreit durch 3 Instanzen gehen (Landgericht, Oberlandesgericht, BGH).


4. Abschlußschreiben

Unter Abschlußschreiben versteht man eine Aufforderung, daß der Betreiber eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Verletzer diesem nach Abschluß des einstweiligen Verfügungsverfahrens zuleiten lässt, weil das einstweilige Verfügungsverfahren die Verjährung des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs nicht unterbricht. Deshalb ist es erforderlich, daß der Verletzer eine gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung auf Unterlassung/Verbot als endgültige Regelung anerkennt. Erkennt er sich nicht als endgültige Regelung an, würde der Anspruch verjähren und die einstweilige Verfügung später wieder aufgehoben werden können. Deshalb muß der Betreiber des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Verletzer davon überzeugen, daß er eine Abschlußerklärung abgibt. Andernfalls muß er zusätzlich und an Anschluß an das einstweilige Verfügungsverfahren das Hauptsacheverfahren einleiten. Die Verjährungsfrist beläuft sich auf immer 6 Monate von Zeitpunkt des Vorfalles oder spätestens der Kenntnis der Vorfalls.


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