Eine Art Sonderstellung nimmt zwischen den Rechtsgebieten des Miet- und Grundstücksrechts das Wohnungseigentumsrecht (kurz: WEG) ein.
Dies begründet sich darin, daß in einem Großteil der Fälle Bauprojekte darauf hinauslaufen, daß in Gebäudekomplexen private, teils allerdings auch privat-gewerblich gemischte Nutzung auf Gemeinschaften von Wohnungseigentümern übertragen werden, die in einem komplizierten rechtlichen System zusammen gefügt sind, daß bei betroffenen Wohnungseigentümern oft eine Vielzahl an Fragen aufwirft.
Dies betrifft zum einen grundsätzliche Fragen der Aufteilung des Wohnungseigentums in Sonder- und Gemeinschaftseigentum, da hiervon bereits die Zuständigkeiten abhängen, da die Eigentümer klären müssen, ob sie auftretende Probleme nur im Rahmen einer gemeinsamen Beschlußfassung klären können oder ob der einzelne Eigentümer bei Sondereigentumsfragen selbst zuständig ist, ohne auf einen Beschluß der anderen angewiesen zu sein.
Hier sind oft auch Fragen versicherungstechnischer Natur von Bedeutung, da ein einfacher, allerdings immer wieder vorkommender Wasserrohrbruch im Hinblick auf Regulierungsfragen mit der Gebäudeversicherung bereits zu mannigfaltigen Komplikationen führen kann.
Betroffen vom WEG sind natürlich auch sämtliche Problemkreise im Zusammenhang mit der Bestellung von Hausverwaltungen, Gemeinschaftsordnungen und Abrechnungen mit Mietern, für das nochmals deutlich wird, daß es sich hierbei um ein eigenständiges, auch verfahrensrechtlich gesondert zu betrachtendes Rechtsgebiet handelt.
Auch deshalb empfiehlt es sich, dieses Rechtsgebiet als Tätigkeitsschwerpunkt speziell zu behandeln, um vorbezeichnete, mannigfaltige Problem den Mandanten klären zu können.
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