Auch in Deutschland wandelt sich das Bild des Rechtsanwaltes. Die Anwaltschaft kann sich dem Trend zur Dienstleistungsgesellschaft nicht entziehen.
Die Beratung von Unternehmen zum Beispiel fasziniert jeden wirtschaftlich interessierten Anwalt — hierin ist jedoch vor allem auch eine anspruchs- und verantwortungsvolle Arbeit zu sehen, die ihn beschäftigen mag.
Aber nicht nur in wirtschaftsbezogenen Angelegenheiten, neben Urheberrecht und Wettbewerbsangelegenheiten zum Beispiel, sondern auch im Erbrecht, dem Familienrecht, bei Geschäftsanbahnungen, in beruflichen Kooperationen, im kaufmännischen Bereich, im Internet, das deutsche Recht hält bisher den Anforderungen des weltweiten Publizierens im Internet nicht Stand.
Verträge sind in urheberrechtsrelevanten Fragen geboten, ebenso wie im oftmals unterschätzten allgegenwärtigen Privatrecht. Zum Beispiel in Arbeitsverträgen bildet die Beratung die elementare Grundlage für den späteren Erfolg und die gewünschte Rechtssicherheit des Kunden bzw. Mandanten.
Außergerichtliche Beratung weist unabhängig von den Rechtsgebieten typischerweise zwei Schwerpunkte auf:
Der erste Schwerpunkt liegt darin, bei auftretenden Problemen prozessvermeidend oder zumindest risikovermindernd tätig zu werden. Hier kommt es darauf an, den Sachverhalt frühzeitig zu erfassen und Strategien zur Streitvermeidung oder Problemlösung zu entwickeln.
Diese Strategien können zum einen darin bestehen, den Sachverhalt - soweit eine Einflussnahme noch möglich - zugunsten des Mandanten zu beeinflussen. Beispiele für die Gestaltung von Sachverhalten liegen in der strategischen Beratung bei der Entlassung von Arbeitnehmern oder bei der Erstellung von Vertragswerken zur Regelung von Berufspartnerschaften, der Erstellung regelnder Ordnung von Erbverträgen und Testamenten, in der Ehe, während der Trennungszeit und für die Zeit ab rechtskräftiger Ehescheidung durch Verträge, im Urheberrecht, bezüglich Lektorenverträgen auch für das Internet. Verträge können z.B. über mediative Methoden entwickelt werden.
Durch vorausschauende Planung dürfen Tatbestände natürlich nicht nur zum Schein, dies wäre Prozessbetrug, geschaffen werden.
Oft ist es jedoch durchaus möglich, den Sachverhalt der gewünschten Rechtsform und Rechtsfolge gemäß zu gestalten.
Der zweite Schwerpunkt der außergerichtlichen Beratung liegt in der Gestaltung von Verträgen.
Contracter cést prévoir (René David) ist der wichtigste Grundsatz.
Vertragsgestaltung ist in die Zukunft gerichtet, so daß der Berater möglichst umfassend alle nahezu derzeit denkbaren zukünftigen Entwicklungen vorhersehen und interessengerechte Risikoabgrenzungen entwerfen sollte. Alle zukünftigen Entwicklungen vorherzusehen wird natürlich nicht möglich sein.
Dennoch zeichnet sich der gute rechtliche Berater dadurch aus, dass er möglichst alle auch heute noch nicht vorhersehbaren Entwicklungen klar abgegrenzt hat, welche der Vertragspartei ein zukünftiges Risiko sein könnte. Daneben bedarf es natürlich auch der Mitarbeit des Mandanten, der dem Rechtsanwalt als Vorgabe den zu regelnden Bedarf abgrenzen sollte. Um so intensiver kann der Rechtsanwalt sich auf die Umsetzung und Regelungslücken konzentrieren.
Äußerste Vorsicht ist geboten bei der Anwendung von sogenannten Formularbüchern beziehungsweise vorgefertigten Standardformularblättern.
Ihnen fehlt in der Regel der Bezug zum Einzelfall und es wird durch den Gebrauch des Rechtsunkundigen häufig die Zweckrichtung verfehlt, ausgelöst durch knappe juristische Wendungen, die in ihrer Tragweite von Laien nicht nachvollzogen werden können oder fehlinterpretiert werden. Vor einer Verwendung solcher Muster ohne sorgfältigste fachkundige Prüfung kann und muß dringend gewarnt werden.
Verträge sind klar und strukturiert zu gestalten. Es mag Sinn machen, in einer Vorbemerkung die Motivation und Intentionen der Parteien niederzulegen, um einen Anhaltspunkt für spätere Auslegungen zu bieten. Bloße Programmsätze haben in einem Vertrag nichts zu suchen, sind auch in der Regel nicht rechtlich durchsetzbar.
Regelungen wie die Folgen einer Vertragsverletzung sind ebenso aufzunehmen, sollten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausreichen, um zu den gewünschten Rechtsfolgen zu kommen. Zu denken wäre zum Beispiel an das Regelungsinstrument der Vertragsstrafe, wenn für die andere Partei Schadensersatzansprüche mangels eines substantiiert darlegbaren Schadens nicht zu erwarten sind — als Mittel zur Durchsetzung der Vereinbarung.
Gerade auch dieser Bereich ist von der Rechtsprechung in nunmehr unüberschaubarer Vielfalt einzelfallmäßig entschieden, was die Einbeziehung des Rechtsanwaltes unabdingbar macht.
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