Bei der Behandlung von Verkehrsrechtsfällen handelt es sich um die für eine Kanzlei unseres Formates unabdingbare Befassung mit den zahlreichen, alltäglich vorkommenden Fällen, sowohl aus zivil-/haftungsrechtlichen Aspekten, wie auch aus ordnungswidrigkeits-/strafrechtlichen Gesichtspunkten heraus. Sowohl der Mandant, der berechtigte Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung eines Unfallpartners geltend machen möchte, wie auch derjenige, gegen den wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen vorgegangen wird, findet somit seinen Ansprechpartner.
Gerade bei auf den ersten Blick etwa vorliegenden Bagatellschäden zeigt sich bei entsprechender Klärung des Sachverhaltes aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht oft, daß der Mandant selbst wesentlich höhere Schadenpositionen beanspruchen kann, als er zunächst für möglich hält. Hier wird oft seitens der Haftpflichtversicherer mit dem rechtlich unversierten, anwaltlich nicht vertretenen Mandanten, wesentlich leichtfertiger verfahren, als dies bei entsprechender anwaltlicher Vertretung der Fall ist. Bei Unfällen schützt der Anwalt den Geschädigten vor Schlechterstellung.
Gleiches gilt beim Vorliegen von straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten, auch hier gelingt es dem Verteidiger oftmals, für den Mandanten wesentlich mildere Entscheidungen herbeizuführen, als dieser zunächst befürchten mußte.
Wichtig:
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten, Schäden geltend zu machen und die Kosten, die bei der Verteidigung einer Bußgeldsache anfallen. Wird ein Geschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt, muß ohnehin der Schädiger oder die Haftpflichtversicherung des Schädigers neben dem Schaden auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung übernehmen.
Fazit:
Der Unfallgeschädigte sollte niemals auf eine anwaltliche Vertretung verzichten.
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