In den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewinnen die Fälle, in denen Patienten Ansprüche gegen Ärzte bzw. Krankenhäuser deshalb geltend machen, weil sie fehlerhaft behandelt wurden. Gleiches gilt für Ansprüche, die daraus erwachsen, daß die Patienten über die Risiken einer Operation von Ärzten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden.
Während noch bis vor einigen Jahren die Patienten davor zurückschreckten, ihre berechtigten Ansprüche außergerichtlich, wie auch gerichtlich geltend zu machen, da sich weitverbreitet die Ansicht hielt, man wäre man sowieso chancenlos, alle Ärzte hielten zusammen und "steckten unter einer Decke", hat sich dies in den letzten Jahren stark gewandelt.
Zahlreicher werden die Fälle, in welchen auch zur außergerichtlichen Klärung zunächst die von den Ärztekammern einberufenen Gutachter-Kommissionen angerufen werden, um insbesondere vorab Beweisfragen im Hinblick auf mögliche Behandlungsfehler zu klären.
Wichtig ist, sich vor Augen zu führen, daß unabhängig von der sicherlich gegebenen herausragenden und verantwortungsvollen Stellung der Ärzteschaft es sich bei Fragen ärztlicher Behandlungsfehler oder unterlassener Aufklärung im Grunde doch um "normale" Berufs-Hapftpflicht-Tatbestände handelt, die im Ergebnis auch in aller erster Linie mit den jeweiligen Versicherungen zu klären und verhandeln sind, von daher das sicherlich grundsätzlich besondere Verhältnis Arzt-Patient letztlich für die objektive Betrachtungsweise des Falles gar nicht berührt wird.
Der Patient, sollte sein Recht und die Möglichkeit nutzen, über seinen Anwalt sämtliche relevanten Krankenunterlagen einzusehen. Somit könnten bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung durch entsprechende Sichtung und Auswertung der Unterlagen - auch durch die Gutachter-Kommission zur Klärung von Fragen ärztlicher Haftpflicht - bereits Feststellungen getroffen werden, ob das vorliegende Beweismaterial ausreicht, dem Arzt der Klinik Behandlungsfehler nachweisen zu können, um dann berechtigte Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber den eintrittspflichtigen Versicherungen der Ärzte/Krankenhäuser geltend zu machen.
Sehr wichtig ist es in diesem Zusammenhang, daß der Anwalt des Patienten in medizinischen Fragen sachkundig und erfahren ist. Weiter muß der Anwalt mit Sachkunde in den gerichtlichen Verfahren und Verhandlungsgeschick gegenüber Versicherungen auftreten können.
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