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Die Vergütung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte für ihre Klienten ist gesetzlich geregelt. Seit 01.07.2004 gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Dieses Gesetz hat die 130 Jahre alte BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) abgelöst.

Das RVG sieht für die meisten zivilrechtlichen Sachen, also auch Arbeitsrechtsfälle, Erbrechtsfälle, Familienrechtsangelegenheiten eine vom Streitwert abhängige Vergütung nach der Tabelle vor.

Dort ist geregelt, dass bestimmte Tätigkeitsarten (außergerichtlich beispielsweise Gespräche mit dem Klienten, Abfassen von Briefen oder auch Verträgen, Besprechungen mit der Gegenseite oder Sachverständigen) durch die sogenannte Geschäftsgebühr abgegolten wird. Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach einem gewissen Aufwand und der dem zugrundeliegenden Streitwert/Geschäftswert. Der mittlere Wert ist der 1,3–fache Satz des Tabellenhonorars nach Streitwert.

Die dann zu zahlende Gebühr wird aus der Tabelle abgelesen.


Beispiele:

Der Klient beansprucht von einem anderen eine Summe von 2.500,00  €. So beträgt die Geschäftsgebühr in der Regel 209,30 € zzgl. 20 € Auslagenpauschale und die gesetzliche MwSt.

Bei einem Streitwert von 10.000,00 € sind dies dann 631,80 € zzgl. 20 € Auslagenpauschale und gesetzliche MwSt.


Beispielsrechnung:


300,00 € Streitwert:

1,3 Gebühr (VerfahrensG Nr. 3100 VV)
32,50 €
+ Auslagenpauschale 
 6,00 €
+ MwSt (19 %)  
7,31 €

Summe 
45,81 €


2.500,00 € Streitwert:

1,3 Gebühr (VerfahrensG Nr. 3100 VV)
209,30 €
+ Auslagenpauschale 
 20,00 €
+ MwSt (19 %)  
43,57 €

Summe 
272,87


10.000,00 € Streitwert:

1,3 Gebühr (VerfahrensG Nr. 3100 VV)
631,80 €
+ Auslagenpauschale 
 20,00 €
+ MwSt (19 %)  
123,84 €

Summe 
775,64


Sie können daran erkennen, dass die Höhe der Gebühr deutlich von der Höhe des Streitwertes abhängt.


Beratung: Beläßt es der Klient bei einer einfachen Beratung, so ist die höchste Beratungsgebühr 190,00 € zzgl. MwSt, soweit dieser Klient Verbraucher ist. Bei gewerblichen Klienten gilt diese Beschränkung nach oben nicht. Man sollte folglich darüber reden. Die Gebührenordnung ist degressiv ausgerichtet, d. h. je höher der Streitwert ist, desto niedriger ist der prozentuale Anteil der Gebühr an dem Streitwert selbst. Gleichwohl bedeutet natürlich ein höherer Streitwert auch deutlich höhere Gebühren. Einigt man sich mit der Gegenseite unter Mithilfe des Anwaltes, entsteht eine sogenannte Einigungsgebühr. Diese Einigungsgebühr beträgt außergerichtlich 1,5 des Tabellenwertes, bei gerichtlicher Einigung 1,0.

Bei Gerichtsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 des Tabellenwertes. Wird verhandelt und Zeugen vernommen, so erhöht sich die Gebühr um die „Terminsgebühr“ in Höhe von 1,2 des Tabellenwertes. Hier ist es gleichgültig, ob die Akte viele Schriftsätze oder wenige Schriftsätze enthält oder ob 1 oder 5 Termine anstehen. Der Anwalt erhält stets die gleiche Gebühr:

Sehen Sie nachfolgendes Beispiel:

Klage auf 5.000,00 €

1,3 Gebühr (VerfahrensG Nr. 3100 VV)
391,30 €
+ 1,2 Terminsgebühr
361,20 €
+ Auslagenpauschale 
 20,00 €
+ MwSt (19 %)  
146,77 €

Summe 
919,275


Dies sind die Kosten der anwaltlichen Vergütung in der I. Instanz, gleichgültig, wie umfangreich das Verfahren war.



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